Abrechnung
Richtpreis · Genaue Abrechnung nach GOÄ
Transparenz beginnt vor der Behandlung.
Eine Privatrechnung ist mehr als ein Betrag. Sie ist die transparenteste Form der ärztlichen Beziehung — Sie wissen, wofür Sie bezahlen, und ich weiß, dass Sie es bewusst tun.
In meiner Praxis besprechen wir Honorar und Erwartung im selben Atemzug wie Indikation und Methode. Bevor ich behandle, kennen Sie die Größenordnung. Bevor Sie unterschreiben, kennen Sie den Plan.
Vier Säulen. Eine klare Logik.
Je nach Versicherungsstatus und Art der Leistung greift eine andere Abrechnungsbasis. Diese Trennung ist steuerrechtlich, berufsrechtlich und sozialrechtlich vorgegeben — wir machen sie sichtbar.
Wie der Preis vorab feststeht.
Wir glauben an klare Verhältnisse — aber nicht an bürokratische Vorab-Schleifen. Deshalb arbeiten wir mit zwei einfachen Mechanismen:
Bei medizinischen Behandlungen (GOÄ)
Sie kennen die Größenordnung aus dem persönlichen Gespräch. Die endgültige Liquidation richtet sich nach Aufwand, Dauer und tatsächlich erbrachten Leistungen. Sie erhalten nach der Behandlung eine GOÄ-konforme Rechnung — jede Position einzeln ausgewiesen, ohne erfundene Posten.
Bei ästhetischen Behandlungen
Vor jeder ästhetischen Behandlung schließen wir mit Ihnen einen schriftlichen Behandlungsvertrag mit konkreter Kostenvereinbarung. Sie wissen vor der Behandlung, was sie kostet — und unterschreiben in Ruhe, mit Bedenkzeit. Damit ist der Preis verbindlich vereinbart, ohne dass wir separate Kostenvoranschläge erstellen müssen.
Warum kein klassischer Kostenvoranschlag
Bei medizinischen Behandlungen ist die Liquidation nach GOÄ rechtlich vorgegeben — eine Vorab-Schätzung wäre nur eine Größenordnung, kein verbindlicher Preis. Bei ästhetischen Behandlungen erfüllt der Behandlungsvertrag genau die Funktion eines verbindlichen Kostenvoranschlags. Wir doppeln Bürokratie nicht — wir schaffen eine Lösung, die rechtssicher und unkompliziert ist.
Was Sie als Privatversicherte erwartet.
Privatversicherte erhalten nach jeder Behandlung eine Rechnung nach GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte). Diese reichen Sie bei Ihrer privaten Krankenversicherung ein — und gegebenenfalls bei Ihrer Beihilfestelle. Erstattet wird je nach Tarif vollständig oder anteilig; Eigenanteile sind möglich.
Die Abrechnung folgt strikt der GOÄ — keine erfundenen Positionen, keine Gefälligkeits-Multiplikatoren. Jede Position weist die Rechnung einzeln aus, mit Gebührenziffer, Punktwert und Steigerungsfaktor.
Wenn die Kasse die Behandlung nicht trägt.
Als gesetzlich Versicherte haben Sie Anspruch auf den GKV-Leistungskatalog — viele Leistungen, die wir anbieten, gehören nicht dazu. Das betrifft praktisch alle ästhetischen Behandlungen, aber auch ärztliche Leistungen, die off-label erfolgen oder die als Wunschleistung (IGeL) gelten.
Beispiele aus unserer Praxis:
- Bruxismus mit Botulinumtoxin — Off-Label-Anwendung, daher als Selbstzahler-Leistung
- Chronische Migräne-Behandlung — bei chronischer Migräne ggf. zugelassene Indikation, sonst Selbstzahler
- Mikronährstoff-Analytik, Longevity-Beratung, Präventionsmedizin
- Alle ästhetischen Behandlungen (Hyaluron-Filler, Biostimulatoren, HIFU, PRP, Polynukleotide)
Sie erhalten bei diesen Behandlungen eine Privatrechnung als Selbstzahler. Die Rechnung können Sie bei Bedarf mit Ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen — die genaue Anerkennung hängt von Indikation und Steuerbescheid ab.
Zeit ist die eigentliche Leistung.
Die GKV-Vergütungsstruktur ist über Jahre entstanden — sie funktioniert für die Mehrheit der Routine-Versorgung. Was sie nicht abbildet, ist Zeit. Eine 15-Minuten-Sprechstunde lässt keine Anamnese zu, die Ursachen findet. Eine fünfminütige Visite reicht nicht für eine Aufklärung, die Sicherheit gibt.
Privatmedizin in dieser Praxis bedeutet:
- Termin-Slots von 30 bis 60 Minuten für Erstgespräche — abhängig von Indikation
- Ausführliche Aufklärung vor jeder Behandlung, schriftlich und mündlich
- Keine Behandlung gegen den Wunsch einer Patientin — und keine Behandlung, wenn ich sie für medizinisch nicht sinnvoll halte
- Verlaufskontrolle mit dokumentiertem Befund, nicht nur Rechnungsausgang
Diese Form der Medizin kostet — sie ist aber auch das, was Privatmedizin von einer Schnellabwicklung unterscheidet.
Beihilfe und private Restkasse.
Beamtinnen und Beamte sowie deren Angehörige reichen die Rechnung üblicherweise zweistufig ein — bei der Beihilfestelle und bei der privaten Restkasse. Bei aufwendigen Behandlungen ist eine vorherige Klärung mit der Beihilfestelle sinnvoll. Sprechen Sie uns an — wir nennen Ihnen die nötigen Angaben (Indikation, geplante Leistungen) für Ihre eigene Anfrage bei der Beihilfestelle.
Was Sie über die Steuer wissen sollten.
Krankheitskosten können in Deutschland als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuerlich geltend gemacht werden — abzüglich einer zumutbaren Eigenbelastung. Für die Anerkennung beim Finanzamt sind in der Regel folgende Punkte relevant:
- Eine medizinische Indikation für die Behandlung
- Eine ärztliche Verordnung oder ein ärztliches Attest, je nach Maßnahme
- Bei einigen Behandlungen ein amtsärztliches Gutachten vor Behandlungsbeginn (insb. ästhetische Behandlungen mit medizinischer Begründung)
Eine seriöse Auskunft kann Ihnen nur Ihre Steuerberatung geben — wir stellen Ihnen die ärztliche Bescheinigung gerne aus, wenn die Indikation es trägt.
Wie es bei uns einfach geht.
Sie können Ihre Behandlung wählen aus:
- Bar vor Ort — direkt nach der Behandlung, Quittung sofort
- Direktüberweisung oder wero — schnell, sicher, ohne Umwege
- Kartenzahlung — selbstverständlich auch möglich
Eine kleine Bitte zur Zahlungsart
Wir freuen uns über Barzahlung oder direkte Überweisung — nicht aus Prinzipienreiterei, sondern weil wir das gesparte Honorar lieber in unsere Praxis investieren: in Geräte, in Weiterbildungen, in das, was Ihre nächste Behandlung besser macht.
Anders gesagt: Wir leiten Ihr Geld lieber in Innovation als in Bankgebühren — aber niemand wird abgewiesen, der lieber per Karte zahlt. ;-)
Was zusammenhängt.
Was Patientinnen häufig fragen.
Erfahre ich vor der Behandlung, was sie kostet?
Ja. Bei ästhetischen Behandlungen schließen wir vor der Behandlung einen schriftlichen Behandlungsvertrag mit konkreter Kostenvereinbarung — verbindlich, mit Bedenkzeit, ohne Überraschung.
Bei medizinischen Behandlungen nach GOÄ kennen Sie die Größenordnung aus dem persönlichen Gespräch. Die endgültige Rechnung richtet sich nach Aufwand und tatsächlich erbrachten Leistungen — jede Position einzeln nachvollziehbar ausgewiesen.
Klassische Kostenvoranschläge erstellen wir nicht; der Behandlungsvertrag und die GOÄ-konforme Liquidation übernehmen diese Funktion vollständig und rechtssicher.
Welche Zahlungsmethoden akzeptieren Sie?
Sie können bar vor Ort, per Direktüberweisung, mit wero oder per Kartenzahlung bezahlen — alle Wege stehen offen.
Wir freuen uns, wenn Sie Barzahlung oder Überweisung wählen, weil wir das gesparte Honorar lieber in Praxis-Innovation und Weiterbildung investieren als in Bankgebühren. Keine Sorge — wer mit Karte zahlen möchte, tut das selbstverständlich auch.
Ich bin gesetzlich versichert. Kann ich Behandlungen bei Ihnen bekommen?
Ja. Als Privatpraxis behandeln wir auch GKV-Versicherte — als Selbstzahler. Sie erhalten eine Privatrechnung nach GOÄ. Eine Erstattung durch die gesetzliche Krankenkasse erfolgt in der Regel nicht, weil unser Leistungsspektrum überwiegend außerhalb des GKV-Katalogs liegt.
Bei einigen Behandlungen kommt ggf. eine teilweise Kostenerstattung der GKV in Betracht (z. B. chronische Migräne mit Botulinumtoxin, sofern die strengen Voraussetzungen vorliegen). Das klären wir individuell vor der Behandlung.
Werden ästhetische Behandlungen von der Krankenversicherung erstattet?
In aller Regel nicht. Ästhetische Behandlungen ohne medizinische Indikation sind weder GKV- noch typischerweise PKV-Leistungen. Sie werden als Selbstzahler-Leistung berechnet und sind umsatzsteuerpflichtig.
Eine Ausnahme bilden Behandlungen mit klarer medizinischer Indikation (z. B. Narbenkorrektur nach OP, Behandlung medizinisch begründeter Hyperhidrose). Diese Indikation muss vor der Behandlung dokumentiert sein.
Sind Behandlungen wie Bruxismus oder Migräne erstattungsfähig?
Das hängt von Indikation, Versicherungsart und konkretem Tarif ab.
· Privatversicherte: Häufig Erstattung nach GOÄ, Tarif entscheidet über den Anteil.
· GKV-Versicherte: Bei chronischer Migräne kann die GKV unter strengen Voraussetzungen die Behandlung mit Botulinumtoxin tragen. Bei Bruxismus erfolgt die Behandlung als Off-Label-Selbstzahler.
· Beihilfeberechtigte: Beihilfe + Restkasse, häufig zumindest teilweise erstattet.
Wir klären die individuelle Situation vor jeder Behandlung — eine Erstattungs-Garantie können wir aber nicht aussprechen, weil sie nicht in unserer Hand liegt.
Was bedeutet GOÄ-Berechnung?
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die rechtlich verbindliche Grundlage für privatärztliche Liquidationen in Deutschland. Sie definiert für jede ärztliche Leistung eine Gebührenziffer, einen Punktwert und einen Steigerungsfaktor (in der Regel 1,0 bis 3,5-fach). Die Berechnung folgt nach Aufwand, Schwierigkeit und Zeitaufwand der konkreten Leistung.
Wir berechnen GOÄ-konform — ohne erfundene Positionen, ohne pauschale Höchst-Multiplikatoren ohne Begründung. Die Rechnung weist jede Position einzeln aus.
Sind Krankheitskosten steuerlich absetzbar?
Krankheitskosten können in Deutschland als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuerlich geltend gemacht werden — abzüglich einer zumutbaren Eigenbelastung. Voraussetzung ist eine medizinische Indikation und in der Regel eine ärztliche Verordnung oder Bescheinigung.
Eine konkrete Beurteilung, ob und in welcher Höhe das Finanzamt eine Behandlung anerkennt, kann nur Ihre Steuerberatung geben. Die ärztliche Bescheinigung stellen wir gerne aus, wenn die Indikation sie trägt.
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Eine ehrliche Indikation und eine transparente Honorarbesprechung gehören in dasselbe Gespräch. Wir nehmen uns dafür Zeit.
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